INHALTSÜBERSICHT
|
PARAGRAPH |
Name, Sitz und Zweck des Vereins |
|
||
|
1 |
||||
|
|
Art 1 |
Erläuterung Was ist Eigerness Wie kommt der Begriff Eigerness zustande Die 5 Säulen von Eigerness Warum Eigerness |
||
|
Art 2 |
Vereinszweck |
|
||
|
PARAGRAPH |
Mitgliedschaft |
|
||
|
2 |
||||
|
|
Art 3 |
Wer kann Mitglied werden |
|
|
|
Art 4 |
Austritte |
|
||
|
Art 5 |
Ausschluss von Vereinsmitgliedern |
|
||
|
Art 6 |
Ansprüche von Vereinsmitgliedern |
|
||
|
PARAGRAPH |
Mittel |
|
||
|
3 |
||||
|
|
Art 7 |
Mitgliedsbeiträge |
|
|
|
Art 8 |
Weitere Mittel |
|
||
|
Art 9 |
Haftung bei Verbindlichkeiten des Vereins |
|
||
|
PARAGRAPH |
Organisation |
|
||
|
4 |
||||
|
|
Art 10 |
Organe des Vereins |
|
|
|
Art 11 |
Ordentliche Vereinsversammlung (GV) |
|
||
|
Art 12 |
Vorsitz, Stimmenzähler und Protokoll GV |
|
||
|
Art 13 |
Beschlussfähigkeit GV |
|
||
|
Art 14 |
Verhandlungsgegenstände |
|
||
|
Art 15 |
Stimmrecht an GV |
|
||
|
Art 16 |
Beschlussgültigkeit |
|
||
|
Art 17 |
Befugnisse der GV |
|
||
|
Art 18 |
Zusammensetzung des Vorstands |
|
||
|
Art 19 |
Amtsperioden |
|
||
|
Art 20 |
Vorstandsversammlungen |
|
||
|
Art 21 |
Beschlussfähigkeit des Vorstandes |
|
||
|
Art 22 |
Worüber kann beschlossen werden (VV) |
|
||
|
Art 23 |
Aufgaben des Vorstandes |
|
||
|
Art 24 |
Kontrollstelle |
|
||
|
Art 25 |
Beisitzer |
|
||
|
PARAGRAPH |
Schlussbestimmungen |
|
||
|
5 |
||||
|
|
Art 26 |
Auflösung des Vereins |
|
|
|
Art 27 |
Liquidation |
|
||
|
Art 28 |
Mittelverwendung |
|
||
|
Art 29 |
Genehmigung |
|
||
§ 1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen "Verein Eigerness" besteht mit Sitzin Grindelwald ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist nicht gewinnorientiert.
Erläuterung:
Die Marke Eigerness bringt dem Gast vielfältig und abwechslungsreich die Einmaligkeit und Besonderheit von Grindelwald näher. Eigerness ist ein Zusammenspiel von Gewerbe, Landwirtschaft und Tourismus
Alle Produzenten und Anbieter sind ausgezeichnet mit dem entsprechenden Eigerness Label (5 Säulen). In welcher Säule ein Angebot besteht, ist erkennbar an dem jeweiligen Rubriken Logo (Wellness, Kulinarik, Aktivitäten, Kultur & Tradition, Nachhaltigkeit).
Eigerness
Wie kommt der Begriff Eigerness zu Stande?
„Eigerness“ stützt sich auf 5 Säulen:
|
Wellness |
|
Kultur & Tradition |
|
Kulinarik |
|
Aktivitäten |
|
Warum Eigerness?
Der Verein Eigerness stellt Angebote, Produkte, Programme und Veranstaltungen zusammen, welche von den einzelnen Anbietern typisch für Grindelwald / Eigerness stehen. Der Verein ist nicht gewinnorientiert, konfessionell und politisch neutral.
§ 2 Mitgliedschaft
Artikel 3
Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Artikel 5
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung (GV) zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
Artikel 6
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
§ 3 Mittel
Artikel 7
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages in Höhe von 50 CHF verpflichtet. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Artikel 8
Weitere Mittel des Vereins können aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft werden.
Artikel 9
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art.55 Abs.3 ZGB vorbehalten (Art. 55 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich).
§ 4 Organisation
Artikel 10
Die Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung;
der Vorstand
der Kontrollstelle
Artikel 11
Die ordentliche Vereinsversammlung (GV) wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, welches jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. dauert.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden.
Artikel 12
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.
Artikel 13
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Artikel 14
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungs-gegenstände gefasst werden.
Artikel 15
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.
Artikel 16
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Artikel 17
Der Vereinsversammlung (GV) stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Artikel 18
Der Vorstand besteht aus
Beisitzer vom Tourismusverband und der Burevereinigung werden ja nach Bedarf hinzugezogen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Artikel 19
Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Artikel 20
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu führen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch telefonische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Artikel 22
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Artikel 23
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
Artikel 24
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle vier Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar.
Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.
Artikel 25
Die Beisitzer vom Tourismusverband und von der Burevereinigung werden je nach Bedarf und Traktanden schriftlich, in der Regel 10 Tage im Voraus zu den Vorstandsversammlungen eingeladen.
Die Beisitzer haben beratende Funktion und üben kein Stimmrecht aus. Sie werden aus den jeweiligen Organisationen heraus benannt und gestellt.
§ 5 Schlussbestimmungen
Artikel 26
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art.16 Abs.3.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung (GV) über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Artikel 27
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Artikel 28
Über die Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand.
Artikel 29
Diese Statuten basieren auf der Gründungsversammlung vom 01. November 2006 und sind überarbeitet auf der Vereinsversammlung (GV) vom 15.03.2011 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Grindelwald, den 15. März 2011
Tagespräsident: Die Protokollführerin:
Bruno Kaufmann Birgit Fritz-Egger